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Kraftfahrzeugsteuerbefreiung eines Krankentransporters

Steuerfrei auch ohne Soforteinsätze

Kraftfahrzeugsteuer

Fahrzeuge für den Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung sind grundsätzlich von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz-KraftStG). Das Gesetz setzt dabei voraus, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind (§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG). Die Finanzverwaltung (Hauptzollamt) lehnte die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für ein Mehrzweckfahrzeug ab, welches lediglich zur Beförderung von körperlich oder geistig behinderten sowie sturzgefährdeten Personen verwendet wurde. Das Hauptzollamt begründete die Entscheidung damit, dass das Fahrzeug nicht ausschließlich zu dringenden Soforteinsätzen wie der Notfallrettung oder zu Krankentransporten unter fachgerechter Betreuung verwendet wird. Das betreffende Beförderungsunternehmen ging daraufhin vor Gericht und hatte Recht bekommen.

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