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Besonderes Kirchgeld nicht menschenrechtswidrig

Religionsfreiheit nicht verletzt

Besonderes Kirchgeld

In Deutschland erheben die Religionsgemeinschaften von Kirchenmitgliedern, die zusammen mit ihrem Ehegatten nach dem Tarif des Ehegattensplittings zur Einkommensteuer veranlagt werden, ein „besonderes Kirchgeld“. Voraussetzung ist, dass der andere Ehegatte selbst keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und über ein höheres Einkommen verfügt.

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