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Arbeitgeberleistungen für gesundheitspräventive Maßnahmen

Wann steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegt

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Arbeitgeber können für ihre Arbeitnehmer jeweils bis zu € 500,00 im Jahr für Gesundheitsfördermaßnahmen steuerfrei zuzahlen. Förderfähig sind dabei Fördermaßnahmen i. S. von § 20a Abs. 1 i. V. mit § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB V (§ 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz/EStG). Förderungsfähige Gesundheitsmaßnahmen sind jene, die im Leitfaden Prävention der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten sind, unter anderem Kurse zur gesunden Ernährung, Rückengymnastik, Suchtprävention, Stressbewältigung. Nicht steuerfrei sind Zuzahlungen oder die Übernahme von Beiträgen zu Sportvereinen oder Fitnessstudios. Als Arbeitslohn zu versteuern sind auch Seminargebühren für „Sensibilisierungswochen“, wie das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem aktuellen Urteil entschieden hat (vom 26.1.2017, 9 K 3682/15 L).

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