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Urlaubsgeld für Minijobber

Erhalten Minijobber zum regelmäßigen Verdienst noch steuerfreie Einnahmen, bleiben diese auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Sonderzahlungen 

Einmalige Zahlungen wie z. B. Urlaubsgeld müssen zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet werden. Sofern sich dann unter Berücksichtigung aller laufenden und einmaligen Zahlungen ein jährliches Gesamtentgelt von mehr als € 5.400,00 (12x € 450,00) ergibt, ist die Beschäftigung kein Minijob mehr. Darauf sollten Arbeitgeber achten, wenn sie in den Sommermonaten das Urlaubsgeld an Minijobber auszahlen.

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