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Sozialversicherungsschutz für Pflegepersonen

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert.

Arbeitslosenversicherungsschutz

Zum 1.1.2017 wurde die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung verbessert. So werden Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 in einem zeitlichen Umfang von mindestens zehn Stunden wöchentlich und verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegen, von der Versicherungspflicht erfasst. Weitere Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung war. Gleiches gilt, wenn die Pflegeperson vor der Pflegetätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen alleine die Pflegekassen.

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