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Aufwendungen für Vertragsarztzulassung

Zulassung kein abnutzbares Wirtschaftsgut

Vertragsarztzulassung

Stellt der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares oder nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar? Zu dieser Frage hatte sich jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) geäußert. Im Streitfall zahlte ein Arzt für die Übernahme des Patientenstamms und der Patientenkartei ein Entgelt von rund € 50.000,00. Vereinbart war zugleich die Übertragung des Vertragsarztsitzes mit dem Praxiskauf. Der Erwerber machte für die Aufwendungen Abschreibungen geltend. Das Finanzamt sah den Praxisübernahmevertrag als Kaufvertrag über eine Vertragsarztzulassung an. Dementsprechend wurden die vom Arzt geltend gemachten Abschreibungen für den Praxiskauf nicht als Sonderbetriebsausgabe anerkannt. Die Abschreibungen wurden gestrichen.

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